Berlin/ Neuss. Ab dem 1. Mai 2021 gilt wieder die volle Insolvenzantragspflicht für Unternehmen. Es gelten also wieder die normalen Antragspflichten, eine Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen. Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform, weist darauf hin, dass es „dann keinerlei Ausnahmen mehr gibt, weder für zahlungsunfähige noch überschuldete Unternehmen“. Auch die insolvenzreifen Unternehmen, die noch auf das Corona-Überbrückungsgeld warten, müssten unter Berücksichtigung der regulären gesetzlichen Fristen einen Antrag beim Amtsgericht stellen, erklärte Hantzsch. Das Auslaufen der Regelung bedeute „eine Rückkehr zu regulären Wettbewerbsbedingungen und marktwirtschaftlicher Transparenz“, fügte er hinzu.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde im März vergangenen Jahres beschlossen und wurde seitdem mehrfach verlängert. Die Maßnahme war bis zuletzt umstritten, da Kritiker eine damit verbundene Verzerrung des Insolvenzgeschehens bemängelten. Trotz aller Befürchtungen werde es ab Mai aber wahrscheinlich nicht zu einer akuten Insolvenzwelle bei den Unternehmen kommen, da die staatlichen Hilfsmaßnahmen – wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen oder das Kurzarbeitergeld – erst einmal weiterlaufen, so die Einschätzung von Hantzsch.
Besonders wichtig sei es nun für Unternehmen, Lieferanten und Kreditgeber, sich „mit allen verfügbaren Mitteln über die Lage ihrer jeweiligen Geschäftspartner zu informieren und ihr Risikomanagement zu professionalisieren“, empfiehlt die Creditreform. (tb)