Mainz. Ein Arbeitgeber ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter wegen einer „auf einen Schlag“ erfolgten Lohnnachzahlung höhere Lohnsteuer zahlen muss. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Arbeitgeber für diesen sogenannten Progressionsschaden grundsätzlich nicht (Aktenzeichen.: 9 Sa 155/11).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab. Weil der Arbeitgeber dem Kläger zu Unrecht wegen Krankheit gekündigt hatte - dazu gab es ein entsprechendes Urteil -, zahlte er den 19 Monate lang einbehaltenen Lohn in einer Summe aus. Wegen der Progression in der Lohn- und Einkommensteuertabelle musste der Kläger deshalb nach eigenen Angaben rund 4700 Euro mehr an Lohnsteuer zahlen, als wenn ihm der Lohn monatlich ausgezahlt worden wäre. Diese steuerliche Mehrbelastung solle ihm der Arbeitgeber erstatten, forderte er.
Das LAG sah dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Der Arbeitgeber durfte demnach den Lohn in einem Betrag auszahlen. Schadensersatzpflichtig wäre er allenfalls, wenn er den Lohn „leichtfertig“ zurückbehalten hätte. (dpa)