Bonn. Wer die Neufassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2016) in seine Verträge einbeziehen möchte, muss einige formale Anpassungen vornehmen. Darauf wies jetzt der Deutsche Speditions- und Logistikverbandes (DSLV) hin. Er empfiehlt, das am Montag veröffentlichte Klauselwerk ab 1. Januar 2016 im Geschäftsverkehr zwischen Speditions- und Logistikunternehmen und ihren Auftraggebern anzuwenden. Noch ist also etwas Zeit, die entsprechenden Umstellungen vorzunehmen (etwa Hinweise im Schriftverkehr und Impressum von Internetseite) beziehungsweise seine Geschäftspartner zu unterrichten.
Zur Einbeziehung in den Verkehrsvertrag empfiehlt das DSLV folgende Formulierung: „Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2016 (ADSp 2016). Diese beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1 Million bzw. 2 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg.“
Folgt ein Unternehmen der unverbindlichen Empfehlung des DSLV und verwendet die ADSp 2016 als Allgemeine Geschäftsbedingungen, finden diese Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossenen Verkehrsverträge, sofern sich die Vertragsparteien hierauf verständigen. Es genüge dabei, betont der Verband, dass der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss wie erläutert auf das Klauselwerk hinweise und der Aufraggeber der Einbeziehung nicht widerspreche. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der Zeitpunkt der Vertragsdurchführung. Erhält ein Spediteur demnach am 21. Dezember 2015 einen Auftrag, der am 7. Januar 2016 auszuführen ist, finden auf diesen Vertrag die alten ADSp bis zur Erfüllung des Vertrags Anwendung.
Beim Abschluss von Rahmenverträgen rät der DSLV nach wie vor, die Geltung der ADSp 2016 schriftlich zu dokumentieren und sie dem Vertrag als Anlage beizufügen, um für eine „wasserdichte“ und von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vereinbarung zu sorgen. Darüber hinaus weisen die Autoren darauf hin, dass es den Vertragspartnern freisteht, vom Inhalt ihrer Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Bestehende Rahmenverträge, in denen die Bedingungen für mehrere Einzelaufträge festgelegt sind, unterliegen nach Auskunft des DSLV dann den ADSp 2016, wenn die Geltung der ADSp in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart ist. Soweit in bestehenden Rahmenvereinbarungen auf die ADSp in der Fassung von 2003 verwiesen werde, ändere sich nichts, solange sich die Geschäftspartner nicht im Wege einer Vertragsänderung darauf verständigen, die ADSp 2016 anzuwenden. (ag)
Die ADSp 2016 können Sie unter der Rubrik „Studien + Dokumente“ herunterladen.
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