Hamm. Wenn der Inhalt eines Fahrzeugtankes mit 67 Litern angeben ist, bedeutet das nicht, dass man auch genau 67 Liter an Kraftstoff verfahren kann. Das stellte das Oberlandesgericht Hamm klar. Das beklagte Autohaus hatte im Ausstellungskatalog für einen Pkw 67 Liter Tankvolumen angegeben. Tatsächlich zeigte der Bordcomputer des Fahrzeugs aber bereits bei einem Verbrauch von 59 Litern eine Restreichweite von null Kilometern an. Der Käufer bemängelte deshalb die Konstruktion des Tankes einschließlich der Messung des Tankinhalts sowie die Berechnung der Restreichweite und verlangte sein Geld zurück.
Der Autohausbetreiber erklärte daraufhin, dass 3,3 Liter im Tank bleiben würden, um Schwebeteilchen abzufangen. Weitere 3,1 Liter blieben im Tank, um zu vermeiden, dass die Kraftstoffpumpe Luft ziehe. Dies geht nach Ansicht des Gerichts so in Ordnung und ist kein Mängel, der Gewährleistungsansprüche auslöst. Die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik, hieß es zur Begründung. Der Bordcomputer zeige nur an, wie weit gefahrlos gefahren werden könne. Diese Angabe sei nicht mit der Menge des verfahrbaren Sprits gleichzusetzen, so die Richter. (ctw/ag)
Urteil vom 16.06.2015
Aktenzeichen: 28 U 165/13