Hamburg. Das Hochfahren der deutschen Wirtschaft in der Coronakrise funktioniert nur auf Basis wirksamer Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Für die verschiedenen Zweige der Verkehrswirtschaft haben die Präventionsexperten der BG Verkehr jetzt Empfehlungen und Regeln erarbeitet, die den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard konkretisieren, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht hat.
Stärker auf Hygiene im Fahrzeug achten
Im Güterkraftverkehr sowie in der Post- und Paketlogistik ist es demnach essentiell, die Arbeitsabläufe sowohl im eigenen Betrieb als auch an den Lade- und Lieferstellen so zu gestalten, dass der empfohlene Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen eingehalten werden kann. „Fahrpersonal und Ladepersonal sollten am besten keinen direkten Kontakt miteinander haben. Der Austausch von Dokumenten und die Quittierung können fast immer kontaktlos organisiert werden. Dazu müssen sich die Transportunternehmen mit ihren Kunden abstimmen“, betont Dr. Jörg Hedtmann, Präventionsleiter der BG Verkehr. Hedtmann ist Mitglied des Corona-Arbeitsschutzstabs, der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil berät.
Richtige Anwendung von Desinfektionsmitteln
Zudem rät die BG Verkehr, dem Fahrpersonal ein Handdesinfektionsmittel mitzugeben oder einen ausreichend großen Wasserkanister und Handseife sowie Papierhandtücher und Müllbeutel. Vor allem wenn die Fahrzeuge von mehreren Fahrern genutzt werden, muss das Fahrzeuginnere bei jedem Wechsel sorgfältig gereinigt werden. „Reinigen Sie Oberflächen gründlich mit fettlösenden Haushaltsreinigern. Wenn verfügbar, sind zur Anwendung mit Reiniger oder Seifenlauge getränkte Einmaltücher ideal, die dann entsorgt werden“, lautet der Rat der BG Verkehr. Chemische Desinfektionsmittel sind nur dann eine Alternative, wenn die Reinigungskräfte über ihre richtige Anwendung unterwiesen wurden. „Einfach aufsprühen und gleich nachwischen, bringt keinen ausreichenden Effekt“, warnt Hedtmann.
Mund-Nase-Bedeckung nur für Zwei-Personen-Besatzungen notwendig
Die vieldiskutierten Mund-Nase-Bedeckungen sind bei typischen Fernverkehrsaufgaben mit einem Fahrer während der Fahrt entbehrlich. Anders sieht es bei Zwei-Personen-Besatzungen in Lkw und Transportern aus. Wenn der Abstand von 1,50 Meter zwischen Fahrer und Beifahrer nicht eingehalten werden kann, muss die Besatzung Gesichtsbedeckungen anlegen. Dabei müssen vor dem Anlegen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden, damit die Innenseite nicht kontaminiert wird. Nach Verwendung muss eine textile Bedeckung bei mindestens 60 Grad gewaschen werden. Die Unternehmensverantwortlichen sollen den richtigen Umgang mit Masken/Bedeckungen unbedingt unterweisen.
Maske am Steuer verstößt nicht gegen Verschleierungsverbot
Keine Sorgen müssen sich Zwei-Personen-Besatzungen darüber machen, mit dem Tragen der Maske während der Fahrt gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen. Das Bundesverkehrsministerium hat gegenüber der BG Verkehr klargestellt, dass während der Coronakrise das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Steuer eines Fahrzeugs mit § 23 Absatz 4 StVO (Verschleierungsverbot) vereinbar ist. Das gilt allerdings nur, wenn mehr als eine Person im Fahrzeug sitzt und keine zusätzlichen Utensilien wie beispielsweise Basecaps zur Vermummung genutzt werden.