Bild 1
von 8: Ein Chef, der die Toilettengänge seines Mitarbeiters minutiös erfasst; eine Schwangerschaftsvertretung, die selbst schwanger ist; Betriebsräte, die betrunken die Treppe hinunter stürzen und dafür Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen: Vor Gericht wird über alles das gestritten. Dies sind die kuriosesten Arbeitsrechturteile der vergangenen Jahre.
Bild 2
von 8: Wer während der Arbeitszeit Zehntausende private Dateien aus dem Internet auf seinen Dienstrechner herunterlädt, riskiert seinen Job. Eine maßlose Internetnutzung rechtfertige selbst nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung, entschied ein Gericht. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer binnen vier Monaten rund 17.000 private Dateien auf seinen Arbeitscomputer geladen. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 Sa 421/13)
Bild 3
von 8: Wenn ein Angestellter bei einer beruflichen Tagung zu tief ins Glas schaut und stürzt, gilt das als Arbeitsunfall. In dem Fall hatte sich ein Betriebsrat im Anschluss an eine Betriebsratsversammlung stark alkoholisiert verletzt und war längere Zeit arbeitsunfähig. Die Berufsgenossenschaft wollte das nicht als Arbeitsunfall anerkennen: Der Sturz habe erst nach dem offiziellen, betrieblichen Teil stattgefunden, so die Begründung. Das Gericht sah das anders: Denn beim geselligen Beisammensein nach der Versammlung sei Dienstliches besprochen worden. Im Übrigen habe sich der Sturz auf dem Rückweg zum Hotelzimmer ereignet. Dieser "Arbeitsweg" sei hier selbst dann unfallversichert, wenn der Kläger nach "Ende des offiziellen Teils" nur private Gespräche geführt hätte. (Sozialgericht Heilbronn; Aktenzeichen: 6 U 1404/13)
Bild 4
von 8: Wenn ein Arbeitgeber die Angewohnheit hat, bei der Unterzeichnung von Briefen und Dokumenten den Anfangsbuchstaben seines Namens in ein lächelndes Smiley zu verwandeln, so darf er seine Unterschrift bei Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses nicht in ein mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenes Smiley umwandeln. Ein Gericht verurteilte deshalb einen Arbeitgeber dazu, seine Unterschrift unter einem Mitarbeiterzeugnis mit einem lachenden Emoticon zu versehen. (Arbeitsgericht Kiel, Aktenzeichen: 5 Ca 80b/13).
Bild 5
von 8: Ein Chef minutiös die Toilettengänge eines jungen Mitarbeiters notiert. Nach zwei Wochen kam er 384 Klo-Minuten. Diese rechnete er auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und zog dem Beschäftigten 682,40 Euro vom Lohn ab. Der ging vor Gericht – und bekam recht. Ein menschliches Bedürfnis könne kein Grund sein, den Lohn zu kürzen, hieß es, erklärten die Richter. Auch eine Höchstdauer für den Toilettengang gebe es nicht. Wo die Grenze zur Arbeitsverweigerung liege, lasse sich nicht klar festlegen. (Arbeitsgericht Köln, Aktenzeichen: 6 Ca 3846/09)
Bild 6
von 8: Eine Auszubildende hatte die neue Freundin des Chefs auf einem Foto zehn Jahre älter geschätzt und wurde deshalb fristlos gekündigt. Sie klagte dagegen. Vor Gericht einigten sich beide Seiten auf einen Vergleich: Das Auszubildendenverhältnis wurde vorzeitig beendet, die Vergütung noch für einen Monat gezahlt. (Arbeitsgericht Mannheim, Aktenzeichen 3 Ca 406/10)
Bild 7
von 8: Eine Schwangerschaftsvertretung teilte ihrem neuen Arbeitgeber rund einen Monate nach Jobantritt mit, dass sie selbst schwanger ist. Dieser wollte den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, musste die Kündigung aber zurückziehen. Begründung des Gerichts: Eine Frau muss beim Einstellungsgespräch nicht angeben, ob sie schwanger ist. Durch eine derartige Verpflichtung würde sie wegen ihres Geschlechtes diskriminiert. (Landesarbeitsgericht Köln, Aktenzeichen: 6 Sa 641/12)
Bild 8
von 8: Der Arbeitgeber hatte ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen und Tablets im Wert von je rund 400 Euro unangekündigt auf der Weihnachtsfeier verteilt. Ein Mitarbeiter, der während der betrieblichen Sause krank war, hat daraufhin geklagt, weil er auch ein Geschenk von seiner Firma haben wollte. Das Gericht stellte aber klar, dass nur derjenige Anspruch auf ein Weihnachtsüberraschung hat, der auch anwesend ist. (Arbeitsgericht Köln, Aktenzeichen: 3 Ca 1819/13)
Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich
erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen
Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!
NEWSLETTER
Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.
Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.