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von 8: Wenn ein Arbeitgeber die Angewohnheit hat, bei der Unterzeichnung von Briefen und Dokumenten den Anfangsbuchstaben seines Namens in ein lächelndes Smiley zu verwandeln, so darf er seine Unterschrift bei Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses nicht in ein mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenes Smiley umwandeln. Ein Gericht verurteilte deshalb einen Arbeitgeber dazu, seine Unterschrift unter einem Mitarbeiterzeugnis mit einem lachenden Emoticon zu versehen. (Arbeitsgericht Kiel, Aktenzeichen: 5 Ca 80b/13).
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