Berlin. Ordnen Arbeitgeber den Einsatz von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) an, sind sie verpflichtet, dies in ihrer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Das hat in den vergangenen Monaten immer wieder zu Nachfragen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geführt - insbesondere hinsichtlich der Tragedauer und Erholungszeiten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat daher bereits im Mai eine Empfehlung veröffentlicht.
Maskenpause ist keine Arbeitspause
Darin empfiehlt sie für MNB bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten. Während der Erholungszeit geht es darum, die MNB abzulegen; eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint. Bei leichter Arbeit ist auch eine Verlängerung der Tragedauer auf drei Stunden möglich. In der betrieblichen Praxis ist es außerdem oft möglich, situationsbedingt für kurze Zeit die MNB abzunehmen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen gewährleistet werden kann.
Keine verbindlichen Vorgaben
Die Empfehlung liefert Arbeitgebern Orientierungswerte, betont die DGUV. Sie mache jedoch keine verbindlichen Vorgaben. Insbesondere lasse sich aus ihr nicht ableiten, dass Hygienepläne und betriebliche Regelungen, die das Tragen von MNB vorsehen, hinfällig sind. Auch lasse sich keine Verpflichtung für Arbeitgeber daraus herleiten, Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) anzubieten.