München. Ob Dieselfahrverbote in München mit Zwangshaft gegen Amtsträger des Freistaats durchgesetzt werden können, muss nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entscheiden. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag, 19. Dezember, kann Zwangshaft nur verhängt werden, wenn es im nationalen Recht eine Rechtsgrundlage dafür gibt und wenn sie verhältnismäßig ist. Eine BayVGH-Sprecherin sagte, der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Beschlussvorlage an den EU-Gerichtshof davon aus, „dass es eine derartige Rechtsgrundlage nicht gibt“.
Das von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) betriebene Verfahren werde nun fortgeführt. Ob es eine weitere mündliche Verhandlung gebe oder ob es im schriftlichen Verfahren entscheiden werde, sei noch offen und hänge auch von den Parteien ab.
Nach Auffassung der Deutschen Umwelthilfe liegen die Voraussetzungen für Zwangshaft vor. Das EuGH-Urteil sei „auch für die Zwangshaftanträge der DUH gegen Amtsträger der Landesregierung von Baden-Württemberg wegweisend“. Da der Freistaat ein rechtskräftiges Urteil ignoriere, sei Zwangshaft verhältnismäßig. „Das bisher schärfste Instrument war die Verhängung eines Zwangsgeldes von 10.000 Euro, das die Behörde an sich selbst zu zahlen hat.“ Aber laut EuGH muss der BayVGH auch prüfen, ob der Freistaat hohe Geldbußen künftig an die DUH zahlen könnte. (dpa)