Berlin. Ab dem 1. April 2010 müssen elektronisch eröffnete Verfahren zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung elektronisch beendet werden. Darauf weist der Zoll hin. Die Eröffnung von Verfahren im EMCS erfolge in Deutschland zunächst auf freiwilliger Basis. Nach aktuell vorliegenden Erkenntnissen würden jedoch mindestens acht Mitgliedstaaten bereits ab dem 1. April 2010 ihre Wirtschaftsbeteiligten verpflichten, Beförderungsvorgänge unter Steueraussetzung in EMCS sowohl elektronisch zu eröffnen als auch elektronisch zu beenden. Elektronische Verwaltungsdokumente aus diesen Mitgliedstaaten seien daher bereits zum Echtbetriebsbeginn auch für deutsche Beteiligte (Empfänger) zu erwarten. Würden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat oder auch in einen Mitgliedstaat, in dem die Teilnahme an EMCS bereits ab dem 1. April 2010 verpflichtend ist, unter Verwendung von EMCS befördert, so sei eine Anbindung des Handelspartners in Deutschland, also des Empfängers, an das EMCS zwingend erforderlich, damit der Vorgang ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Nehme der Wirtschaftsbeteiligte in Deutschland zum 1. April noch nicht am EMCS teil, sei die Durchführung des Beförderungsvorgangs nicht möglich, betont der Zoll. Dies bedeutet, dass eine Belieferung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung nicht mehr möglich wäre. Auch bei Beförderungsvorgängen aus oder in Mitgliedstaaten, die ihre Wirtschaftsbeteiligten nicht ab April zur Teilnahme an EMCS verpflichten, könne die ordnungsgemäße Durchführung des Vorgangs ohne eine Anmeldung des deutschen Handelspartners an EMCS auch im Papierverfahren nicht mehr gewährleistet werden. Der Partner im Ausland könne die Gültigkeit der verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnis seines deutschen Handelspartners bereits ab dem 1. März 2010 nicht mehr überprüfen, so der Zoll. Der Zoll empfiehlt daher dringend, sich möglichst sofort für die Teilnahme am IT-Verfahren EMCS zu registrieren, um die Durchführung von Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sicherzustellen. Für die Teilnahme an EMCS sei keine eigene Software erforderlich. Die Nutzung der kostenlos zur Verfügung stehenden Internet-EMCS-Anwendung (IEA) sei ausreichend, um alle erforderlichen elektronischen Meldungen zu erfassen. Die Anmeldung wird auch Unternehmen empfohlen, die beabsichtigen, für EMCS eine eigene zertifizierte Teilnehmersoftware einzusetzen. Der Zoll weist darauf hin, dass für entsprechende Anmeldungen, die nach dem 31. Januar 2010 beim Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM Zoll) eingehen, eine rechtzeitige Erfassung der erforderlichen Angaben nicht mehr gewährleistet werden könne. (kap/sb)
Zoll empfiehlt Teilnahme am IT-Verfahren EMCS

Ab dem 1. April 2010 müssen elektronisch eröffnete Verfahren zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung elektronisch beendet werden