Berlin. Durch die am 4. März in Kraft getretene Änderng des Luftsicherheitsgesetzes greifen neue gesetzliche Regeln in Bezug auf Luftsicherheit. Nur, wer eine behördliche Sicherheitsprüfung besteht, darf ab 2018 noch Luftfracht transportieren oder abfertigen. Wer Sicherheitskontrollen durchführt und Zugang zu Luftfracht hat, für den ist künftig eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durch die regionalen Luftsicherheitsbehörden zwingend vorgeschrieben. Sie holen Auskünfte bei den Landeskriminalämtern, Verfassungsschutzbehörden sowie dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz ein.
Was Beteiligte an der sicheren Lieferkette deshalb nun genau tun müssen, zeigt unsere Checkliste:
- Schnell ZÜP beantragen:Nach der einjährigen Übergangsfrist gilt: Wer Zugang zu identifizierter Luftfracht hat, braucht den behördlichen Sicherheitscheck. Weitere Informationen zur ZÜP haben wir ihnen weiter unten noch einmal separat zusammengestellt.
- Meldepflicht befolgen: Ändert sich die Tätigkeit von Mitarbeitern, für die eine ZÜP vorgeschrieben ist, muss dies der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
- Auf schärfere Kontrollen einstellen: Das Luftfahrtbundesamt hat in den letzten Jahren personell aufgestockt und wird Unternehmen der sicheren Lieferkette regelmäßig kontrollieren
- Auf Zulassung vorbereiten: Transporteure, die Luftfracht auf der Straße befördern, müssen ihre Sicherheitsstandards überprüfen. Sobald das Luftfahrtbundesamt die Kriterien für die behördliche Zulassung von Transporteuren vorlegt, sollten Unternehmer mit der Vorbereitung beginnen.
- Über Änderungen informieren: Auch bei den Luftsicherheitsschulungen sowie den -gebühren sind Änderungen zu erwarten. Die entsprechenden Verordnungen werden überarbeitet.
Informationen zur ZÜP
- Wen betrifft die ZÜP? Alle Mitarbeiter, die mit dem Transport, der Kontrolle und der Abfertigung von Luftfracht oder -post betraut sind, brauchen eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Wer ist zuständig? ZÜP-Anträge sind bei den regionalen Luftsicherheitsbehörden, zum Beispiel dem Polizeipräsidium in Frankfurt am Main, dem Luftverkehrsreferat der Hansestadt Hamburg, der Bezirksregierung Düsseldorf oder der Luftsicherheitsstelle der Regierung von Oberbayern zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Unternehmenssitz beziehungsweise Wohnort des Antragstellers.
- Was ist vorzulegen? Eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, bei Selbstständigen die Gewerbeanmeldung sowie ein Europäisches Führungszeugnis, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre im Ausland gewohnt hat.
- Wie lange gilt die ZÜP? Fünf Jahre.
- Wie viel kostet sie?Die Gebühren unterscheiden sich je nach Behörde. So kostet eine ZÜP in Düsseldorf 33, in Hamburg 40 und in Frankfurt 62 Euro. Nach dem Gesetz dürfen die Gebühren zwischen fünf und 150 Euro pro Person betragen. (sah/sno)