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Urteil: Schweizer Inkassounternehmen kann ohne Erlaubnis kein Geld fordern

28.11.2017 13:04 Uhr
In dem Fall hatte ein Schweizer Inkassounternehmen eine Forderung in Deutschland gestellt (Symbolbild)
© Foto: Monique Wuestenhagen/dpa/picture-alliance

Ohne Erlaubnis nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz darf ein Inkassounternehmen aus der Schweiz einen Schuldner mit Sitz in Deutschland nicht dazu verdonnern, eine Forderung zu begleichen.

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Köln. Ein Inkassounternehmen aus der Schweiz ist ohne Erlaubnis nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht berechtigt, eine Forderung in Deutschland einzuziehen – das gilt insbesondere, wenn der Wohnsitz des Schuldners nach Deutschland weist. Dies hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich entschieden. In dem Fall ging es um eine 800.000 Euro.

Der Kläger, ein in der Schweiz ansässiger Inkassounternehmer, wollte bei dem Beklagten eine Forderung in Höhe von rund 800.000 Euro einziehen. Er war aber nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Inkassounternehmen registriert. Das Landgericht Köln wies die Klage mangels Aktivlegitimation ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Diese hatte keinen Erfolg.

Das Landesgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, so das Oberlandesgericht. Das Inkassounternehmen könne die Zahlung der Forderung nicht verlangen. Da eine Erlaubnis nach dem RDG fehle, sei die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkassovereinbarung (Inkassozession) unwirksam. Das deutsche RDG ist demnach auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn – wie hier – maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen.

Zwar habe der Auftraggeber des Inkassounternehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Er habe aber die deutsche Staatsangehörigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten unterliege deutschem Recht, so dass bei einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden sei. Der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, greife daher zu Gunsten des Schuldners ein. (ag)

Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 7 U 121/16

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