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Urteil: Geschädigter darf Auto nach Kfz-Totalschaden ohne Rücksprache verkaufen

21.03.2018 16:42 Uhr
In dem Fall hatte der Geschädigte entschieden, das Fahrzeug nach einem Totalschaden nicht reparieren zu lassen, sondern zu verkaufen
© Foto: Onypix/Fotolia

Der Halter eines Unfallfahrzeugs darf auf den von einem Gutachter geschätzten Restwert vertrauen und muss nicht auf ein besseres Angebot der gegnerischen Versicherung warten.

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Karlsruhe. Hat ein Sachverständiger in einem Gutachten einen Restwert für ein verunfalltes Fahrzeug ermittelt, darf der Geschädigte zu diesem Preis das Auto auch verkaufen. Zusätzliche Marktforschungen etwa bei überregionalen Händlern oder Ankaufsportalen im Internet muss er hierzu nicht anstellen. Laut dem Bundesgerichtshof entschied, muss er auch nicht mit dem Verkauf warten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen. Laut dem Urteil darf sich der Geschädigte auf die Wertermittlung im Gutachten verlassen, wenn diese nicht erkennbar fehlerhaft zustande gekommen sind. (ctw/ag)

Urteil vom 27.09.2016
Aktenzeichen: VI ZR 673/15

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#Verkehrsrecht

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