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Urteil: Fahrzeughalter haftet nicht für Verkehrsunfall ohne Berührung

20.03.2018 14:43 Uhr
In dem Fall ging es um den Unfall eines Motorradfahrers beim Überholen eines Pkw
© Foto: Andrea Warnecke/dpa/picturel-alliance

Die bloße Anwesenheit eines Verkehrsteilnehmers an der Unfallstelle genügt nicht, damit dieser für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Eine Haftung kommt nur infrage, wenn er durch seine Fahrweise dazu beigetragen hat.

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Karlsruhe. Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugs an einer Unfallstelle reicht nicht aus, um eine Haftung dieses aufgrund der Betriebsgefahr nach Paragraf 7 der Straßenverkehrsordnung zu begründen. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin. Zwar sei die Regelung weit auszulegen, da damit Schäden, die durch Schaffung der erlaubten Gefahrenquelle „Fahrzeug“ entstehen, auszugleichen. So kommt durchaus auch eine Haftung in Betracht, wenn es überhaupt nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit nicht. Vielmehr muss der Fahrer durch seine Fahrweise oder sein sonstiges Verkehrsverhalten zu dem Unfall mit beigetragen haben. Dabei reicht ein verkehrswidriges Verhalten allein nicht aus. (ctw/ag)

Urteil vom 22.11.2016
Aktenzeichen: VI ZR 533/15

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#Verkehrsrecht

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