Karlsruhe. Kündigt der Absender den Frachtvertrag aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, kann letzterer wählen, ob er die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen oder die Fautfracht geltend macht. Das kann er so lange, bis sein Anspruch auf Schadenersatz erfüllt ist. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem es um die Beförderung von Umzugsgut in die Schweiz.
Nach Kündigung des Absenders machte der Frachtführer zunächst Ansprüche gemäß Paragraf 415 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geltend. Er verlangte die vereinbarte Fracht abzüglich der ersparten Aufwendungen. Da sich hier im Prozess Schwierigkeiten in der Beweisführung im Hinblick auf die Höhe der ersparten Aufwendungen ergaben, machte der Frachtführer stattdessen danach die Fautfracht geltend und verlangte pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht gemäß Paragraf 415 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des HGB.
Der Absender sah hierin eine unzulässige Klageänderung. Das Gericht widersprach allerdings und gab dem Frachtführer Recht. Das Transportrecht erlaube die zwei Varianten und der Frachtführer könnte bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erfüllt ist, zwischen beiden Möglichkeiten wählen. (ctw/ag)
Urteil vom 28.07.2016
Aktenzeichen I ZR 252/15