Karlsruhe. Transportrechtliche Ansprüche, die der Absender gegenüber dem Frachtführer geltend machen möchte, verjähren laut dem Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich nach einem Jahr. Darauf wies der Bundesgerichtshof in Karlsruhe anlässlich einer Klage auf Schadensersatz wegen der Beschädigungen von Umzugsgut hin. Demnach verfallen solche Ansprüche bei einem Umzugsvertrag gemäß den Paragrafen 451 und 439 HGB nach zwölf Monaten. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden nachgewiesen werden kann, er also beispielsweise vorsätzlich den Schaden am Umzugsgut verursacht hat. Dann beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (ctw/ag)
Beschluss vom 25.02.2016
Aktenzeichen I ZR 277/14