Karlsruhe. Bei einem Lagergeschäft kann eine so genannte „Schwundklausel“ den Spediteur von einer Haftung befreien, allerdings nicht für den Fall, dass damit im Vorhinein bereits die Haftung für vorsätzliches Fehlverhalten außer Kraft gesetzt werden soll. Das erklärte der Bundesgerichtshof.
Verhandelt wurde ein Fall, bei dem eine Spedition für ein Unternehmen ein so genanntes Konsigantionslager betrieb. Die Spedition – die Klägerin – hatte die Aufgabe, die Ware des Beklagten einzulagern und deren Versendung zu übernehmen. Allerdings kam es dort immer wieder zu hohen Inventurverlusten. Vereinbart war, dass die ADSp gelten sollten, die Klägerin für Inventurverluste von bis zu 0,4 Prozent jedoch nicht hafte.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangte die Klägerin ausstehende Lagergebühren, die das beklagte Unternehmen als Schadensersatz für den Verlust von Ware jedoch nicht zahlen wollte.
Das Gericht sah es zwar als zulässig an, dass eine solche Schwundklausel individuell zwischen den Parteien vereinbart wird. Allerdings dürfe diese nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen im Vorhinein pauschal gelten, so die Richter. Da hier die mangelnde Organisation des Lagers der Klägerin vorgeworfen werden konnte, konnte die Klausel die Klägerin nicht vor den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen bewahren. (ctw)
Urteil vom 20. September 2018
Aktenzeichen I ZR 146/17