Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn Maschinen, Fahrzeuge und andere Betriebsmittel ihrer insolventen Firma von anderen Unternehmen übernommen werden. Ein Betriebsübergang, bei dem die Arbeitsverhältnisse erhalten bleiben, setze voraus, "dass die Identität des übernommenen Betriebes oder Betriebsteils gewahrt bleibt", urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Die Klage eines Mannes aus Baden-Württemberg auf Weiterbeschäftigung bei zwei Firmen, die fest installierte Maschinen, Fahrzeuge und Büromöbel gekauft oder gemietet hatten, scheiterte. Seine Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen der Stilllegung des Betriebes sei zulässig, weil ein Betriebsübergang in diesem Fall nicht gegeben sei, hieß es. (dpa) Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 8 AZR 769/06)
Urteil der Woche: Keine Jobgarantie nach Insolvenz
Arbeitnehmer einer insolventen Firma haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn Betriebsmittel der Firma von anderen Unternehmen übernommen werden