Als Klägerin trat ein Bundesland auf, Beklagte war eine KFZ-Haftpflichtversicherung. Zwei der Polizeibeamten der Klägerin waren zu einem Verkehrsunfall mit einem Geisterfahrer gerufen worden. Dort wurden sie Zeugen eines grässlichen Anblicks: Beide Fahrzeuge standen in Flammen und alle Insassen verbrannten, ohne dass die Beamten etwas dagegen tun konnten. Beide Beamten litten seitdem unter dem so genannten posttraumatischen Belastungssyndrom. Dafür verlangte das Bundesland Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung des Geisterfahrers. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab: Eine Haftpflicht des Unfallverursachers und seiner Versicherung setze voraus, dass die Geschädigten direkt am Unfall beteiligt waren und dann infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hätten. Wer als Zeuge am Unfallort anwesend sei, könne keinen Schadensersatz beanspruchen. BGH Urteil vom 22. Mai 2007 Aktenzeichen: VI ZR 17/06
Urteil der Woche: Kein Schadensersatz für Unfallzeugen
Ein Unfallfahrer und seine Versicherung haften nicht für ein posttraumatisches Belastungssyndrom von Unfallzeugen