Ein Arbeitgeber hatte für Massenentlassungen eine Sozialauswahl durchgeführt. In verschiedenen Altersgruppen wurden die sozial am wenigsten Schutzbedürftigen gekündigt, um eine ausgewogene Altersstruktur zu behalten. Ein Arbeitnehmer klagte gegen seine Kündigung: Der Arbeitgeber habe mit der Bildung der Altersgruppen eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung durchgeführt. Das Arbeitsgericht Osnabrück schloss sich dieser Auffassung an und erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Besondere an dieser bundesweit ersten Entscheidung zu dieser Frage ist, dass das AGG eine Bestimmung enthält, nach der das Gesetz auf Kündigungen nicht anwendbar sein soll. Diese Bereichsausnahme – Kündigungen sollten anhand des Kündigungsschutzgesetzes geprüft werden – hält das Arbeitsgericht für europarechtswidrig, weil der Diskriminierungsschutz nach der entsprechenden europäischen Richtlinie auch für Kündigungen gilt. Der deutsche Gesetzgeber habe die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt. Deshalb greife die Bereichsausnahme nicht, und die Kündigung sei auf Diskriminierungsverstöße nach dem AGG zu überprüfen. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 5. Februar 2007 Aktenzeichen: 3 Ca 778/06
Urteil der Woche: AGG gilt auch für Kündigung
Das Arbeitsgericht Osnabrück hält Teile des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für europarechtswidrig