Berlin. Die Deutsche Post AG ist mit dem Versuch gescheitert, Konkurrenten die sogenannte Übernachtzustellung von Briefsendungen untersagen zu lassen. Auch die noch bis zum Jahresende geltende Exklusivlizenz des ehemaligen Monopolisten stehe dem nicht entgegen, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest. Die Post hatte gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur geklagt, die Konkurrenten des Unternehmens Übernachtzustellungen erlaubt hatte. Nach der noch bis zum Jahresende geltenden Exklusivlizenz ist die Post dazu verpflichtet, bestimmte Mindestleistungen im Postdienst flächendeckend, in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis anzubieten. Solche Leistungen dürfen von anderen Unternehmen nicht erbracht werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Leistungen, die von einem solchen Universaldienst trennbar sind, besonderer Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind. Das Gericht bestätigte nun, dass dies für die Übernachzustellung zutrifft. Würden Briefsendungen an Werktagen nach 17.00 Uhr beim Absender abgeholt und die Zustellung beim Empfänger bis spätestens 12. 00 Uhr am nächsten Tag garantiert, seien dies herausgehobene Merkmale. (jök)
Übernachtzustellung kein Verstoß gegen Briefmonopol
Deutsche Post muss Expresszustellung von Briefen hinnehmen: Bundesverwaltungsgericht stärkt Recht der privaten Briefdienstleister