Ab dem 15. April 2024 beginnt die zweite Sanierungen des des Arlbergtunnels auf der Arlberg Schnellstraße. Dieser wird voraussichtlich bis zum 22. November gesperrt sein. Zusätzlich erneuert die Asfinag die Mautstelle St. Jakob und den gesamten Mautbereich. Lkw müssen großräumig ausweichen, außer die Fahrten entsprechen den entsprechenden Ausnahmeregelungen.
Ausweichrouten
Sobald die Vollsperre beginnt, ist der Arlbergpass die regionale Ausweichroute. Dabei wird besonders an den Wochenenden auf der Passstrecke mit Verkehrsüberlastungen und Verzögerungen gerechnet, weshalb dazu geraten wird, genügend Zeit für die Fahrt einzuplanen, oder eine der großräumigen Ausweichrouten, wie über Rosenheim-München, über Gotthard und San Bernardino zu nutzen.
Die Ausweichrouten während der Sperren des Arlbergtunnels:
- Arlbergpass Straße (B 197/L 197)
- Strecke Rosenheim-München (Deutschland)
- Gotthard (Schweiz)
- San Bernardino (Schweiz)
Wer darf über Arlbergpass ausweichen?
Für die Dauer der Vollsperre gilt für Lkw mit Anhänger und für Sattelkraftfahrzeuge ein generelles Fahrverbot der B 197/L 197 Arlbergpass-Straße. Diese Fahrzeuge müssen großräumig ausweichen. Allerdings kann ein klar definierter Ziel- und Quellverkehr es den Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge ermöglichen, den Arlbergpass doch zu befahren. Dafür müssen die Fahrten den entsprechenden Ausnahmeregelungen entsprechen. Eine Ausnahmegenehmigung für diese Fahrten ist nicht nötig. An den Wochenenden (Samstag, 9 Uhr bis Sonntag, 22 Uhr) haben Lkw samt Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge ein generelles Fahrverbot.
Ausnahmeregelungen
Laut Ausnahmeregelungen dürfen Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge den Arlbergpass befahren, wenn die Fahrten – von Sonntag, 22.00 Uhr bis Samstag, 9.00 Uhr – folgenden Ausnahmeregelungen entsprechen:
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Lokaler Ziel- und Quellverkehr: Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge dürfen den Pass befahren, wenn Fahrten des lokalen Ziel- und Quellverkehr mit Quelle oder Ziel in den Bezirken Bludenz, Feldkirch oder Landeck getätigt werden. Das bedeutet: Der Ladeort (wie die Aufnahme von Waren) oder der Entladeort (Zielgebiet der Fahrt) muss im oben definierten Bereich liegen. Dann ist die Fahrt über den Arlbergpass in dieser Zeit möglich.
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Nordwest-Südost-Verkehr: Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge dürfen den Pass befahren, wenn Fahrten mit Quelle und Ziel in Vorarlberg, in Liechtenstein, in den Landkreisen Bodensee, Konstanz, Sigmaringen, Tuttlingen, Schwarzwald-Baar oder Rottweil, in den Kantonen St. Gallen, Thurgau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden oder Glarus und den Provinzen Bozen, Trient oder Belluno getätigt werden. Das bedeutet: Der Ladeort und der Entladeorten müssen sich zwingend in den oben definierten Bereichen befinden. Ein Benützen als „reine" Transitstrecke – wie etwa zur Abkürzung einer Anfahrt oder ein Durchfahren des Bereiches – ist somit nicht gestattet.
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West-Ost-Verkehr: Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge dürfen den Pass befahren, wenn Fahrten mit Quelle und Ziel in Vorarlberg, in Liechtenstein, in den Landkreisen Bodensee, Konstanz, Sigmaringen, Tuttlingen, Schwarzwald-Baar oder Rottweil, in den Kantonen St. Gallen, Thurgau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Schwyz, Zug, Zürich oder Schaffhausen, in folgenden Gemeinden/Ortschaften des Kantons Graubünden (nördlich der Linie Chur –Davos): Ardez, Calfreisen, Castiel, Chur, Conters i. P., Davos, Fanas, Felsberg, Fläsch, Fideris, Flims, Ftan, Furna, Grüsch, Guarda, Haldenstein, Igis, Jenaz, Jenins, Klosters-Serneus, Küblis, Laax, Langwies, Lavin, Lüen, Luzein, Maienfeld, Maladers, Malans, Mastrils, Pagig, Peist, Ramosch, Saas i. P., Samnaun, Says, Schiers, Scuol, Seewis i. P., Sent, St. Antönien, St. Antönien-Ascharina, St. Peter, Susch, Tamins, Tarasp, Trimmis, Trin, Tschlin, Untervaz, Valzeina oder Zizers UND in den Tiroler Bezirken Landeck, Imst, Innsbruck - Stadt, Innsbruck - Land oder Schwaz getätigt werden. Das bedeutet, dass sich der Ladeort und der Entladeort sich zwingend in den oben definierten Bereichen befinden müssen. Ein Passieren als „reine" Transitstrecke – wie beispielsweise zur Abkürzung einer Anfahrt oder ein Durchfahren des Bereiches – ist nicht erlaubt.