Bern. Wie ASTRA und BWL in der Schweiz melden, können ab sofort für Transporte von Gütern der Grundversorgung bei Bedarf gewisse Erleichterungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit entscheidet die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL), deren Bestätigung sowie die Verfügung des ASTRA sind bei Kontrollen der Transporte durch die Vollzugsbehörden vorzuweisen.
Anfragen für die WL-Bestätigungen können ab Montag den 23. März 2020 ab 08.00 Uhr unter folgender Adresse eingereicht werden: Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, Geschäftsstelle Logistik, Bernastrasse 28, 3003 Bern; info@bwl.admin.ch
Im Rahmen der neuen Bestimmungen können abgelastete Fahrzeuge mit dem ursprünglich zulässigen Gesamtgewicht nach Ziffer 193 im Fahrzeugausweis verwendet werden. Das im Fahrzeugausweis eingetragene reduzierte Gesamtgewicht ist für den Betrieb des Fahrzeugs während der außerordentlichen Lage nicht maßgebend. Entsprechende Fahrzeuge sind von der Melde- und Nachprüfpflicht ausgenommen, Artikel 67 Absatz 3 VRV gelangt nicht zur Anwendung. Der Transporteur hat sicherzustellen, dass die Fahrzeuge für die höheren Gewichte ausgerüstet und vollumfänglich betriebssicher sind.
Bestimmte Transporte vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen
Ferner sind Fahrten zum Transport versorgungsrelevanter Güter (inklusive Güter des täglichen Bedarfs) vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Dazu ist keine gesonderte Bewilligung des Kantons erforderlich. Die Gesamtlenkzeit darf während zwei aufeinander folgender Wochen anstelle von 90 Stunden bis zu 112 Stunden betragen (2x 56 Stunden). Fahrer/Fahrerin dürfen zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten fünf, anstatt drei reduzierte Ruhezeiten einlegen und muss innerhalb von zwei Wochen zwei wöchentliche Ruhezeiten von je mindestens 36 Stunden satt 45 Stunden einhalten.
Diese Verfügung ist nur zusammen mit der Bestätigung der WL gültig. Die Bestätigung der WL wird an einzelne Unternehmen respektive an die von ihnen beauftragen Transportunternehmen erteilt. Sie regelt, in welchem Umfang und wie lange die Ausnahmen gemäß Ziffer 1 bis 3 beansprucht werden dürfen, höchstens jedoch bis zum 30. April 2020. Beide Dokumente sind auf der Beförderungseinheit mitzuführen. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. Das ASTRA hebt sie ganz oder teilweise vorher auf, sobald die Maßnahmen nicht mehr nötig sind, oder verlängert sie bei Bedarf. (gg)