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Samstag-Fahrverbote während der Ferienreisezeit

13.05.2019 12:30 Uhr
Stau, A5, Hessen
Auf stark belasteten Autobahnen und Bundesstraßen gibt es im Sommer ein Samstagfahrverbot für Lkw (Symbolfoto)
© Foto: Roland Holschneider/dpa/picture-alliance

Auch in diesem Jahr gibt es in den Monaten Juli und August an Samstagen Fahrverbote auf einigen hochbelasteten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten.

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Berlin. Im Rahmen der auch in diesem Jahr angewandten Ferienreiseverordnung gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhängern an allen Samstagen der Monate Juli und August in der Zeit von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot auf bestimmten hochbelasteten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten. Darauf weist der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) hin, der sich auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bezieht.

Erstmalig tritt das Ferienreise-Fahrverbot in diesem Jahr am Samstag, 6. Juli 2019 in Kraft und endet am Samstag, 31. August 2019. In der Zeit zwischen 20 und 24 Uhr darf an diesen Samstagen wieder gefahren werden, ab Sonntag 0 bis 22 Uhr tritt dann das generelle Sonntagsfahrverbot für diese Fahrzeuge in Kraft.

Ausnahmeregelungen

Von den Fahrverboten sind eine Reihe von Verkehren ausgenommen. Dazu zählen Beförderungen im Kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger. Ebenfalls ausgenommen sind Beförderungen im Kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).

Weitere Ausnahmen betreffen die Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leicht verderblichem Obst und Gemüse sowie die Beförderungen von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten. Ebenfalls eine Ausnahme gilt für Beförderungen von lebenden Bienen zum Schutz vor kurzfristig zu erwartendem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. (tb)

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