Die Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers hatte dem Geschädigten mitgeteilt, dass er vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs Rücksprache halten solle. Die Versicherung sei zumeist in der Lage, ein Kaufangebot zu vermitteln, bei dem der Kaufpreis über dem vom Gutachter angenommenen Restwert liege. Der Geschädigte rechnete jedoch nach dem vom Gutachter ermittelten Restwert ab. Das Landgericht Erfurt entschied, dass der Geschädigte wegen seiner Schadensminderungspflicht das höhere Restwertangebot der Versicherung gegen sich gelten lassen muss. Landgericht Erfurt Urteil vom 9. November 2006 Aktenzeichen: 1 S 277/06
Kurz und bündig: Das Versicherungsrechtsurteil
Unfallgeschädigter muss höheres Restwertangebot der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gegen sich gelten lassen