Ab dem 1. Januar 2008 können Unternehmen die Bewilligung des Status Authorized Economic Operator (AEO) - auf deutsch "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" - bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen. Der AEO ist ein wichtiger Bestandteil der Zollsicherheitsinitiative der europäischen Union. Warum der so genannte AEO besonders die Speditions- und Transportbranche betrifft und was interessierte Unternehmen bei der Antragstellung beachten müssen, erklärt Annegret Rohloff vom Bundesfinanzministerium im Interview. Mehr zum Thema AEO lesen Sie auch in der VerkehrsRundschau 49 vom 7. Dezember 2007! VerkehrsRundschau: Ab dem 1. Januar 2008 können Unternehmen den AEO-Status beantragen. Was sollten sie jetzt schon veranlassen? Annegret Rohloff: Grundsätzlich gilt, dass die Unternehmen nichts überstürzen sollten. Sofern sie nach einer Abwägung der Vorteile mit dem Aufwand zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen zu dem Entschluss gekommen sind, den Antrag zu stellen, sollten sie sich mit dem zuständigen Hauptzollamt in Verbindung setzen und sich beraten lassen, was weiter zu tun ist. Vereinzelt haben Firmen das schon gemacht. Warum betrifft der AEO besonders die Speditions- und Transportbranche? Ziel des AEO-Konzeptes ist die möglichst umfassende Absicherung der Lieferkette. Daher müssen die Antragsteller nachweisen, bei der Auswahl ihrer Geschäftspartner Sicherheitserwägungen beachtet zu haben. Einige große Verlader, die selbst beabsichtigen, den AEO-Status zu beantragen, hatten zunächst gefordert, dass ihre Geschäftspartner, insbesondere die Dienstleister, den AEO-Status nachweisen. Von Seiten der Verlader wurde offenbar schon damit gedroht Verträge zu kündigen. Inzwischen ist von solchen Forderungen Abstand genommen wurden. Einen rechtlichen Zwang, den AEO-Status zu beantragen, gibt es ohnehin nicht. Den AEO können laut der Zollkodex-Durchführungsverordnung nur Unternehmen beantragen, die am Zollgeschehen beteiligt sind… Ja, ein Spediteur, der ausschließlich nicht zu verzollende Waren zum Beispiel von Hamburg nach München transportiert, kann nicht AEO werden. Für solche Spediteure gilt jedoch, dass der Nachweis eines ausreichenden Sicherheitsstandards gegenüber ihren Geschäftspartner auch auf andere Weise erbracht werden kann. Was könnte so eine Alternative sein? Die EG-Kommission entwickelt ein Muster für eine Sicherheitserklärung, die ein Antragsteller, um die Absicherung seiner Lieferkette nachzuweisen, seinen Geschäftspartnern zur Unterschrift vorlegen kann. Derzeit liegt diese Mustererklärung leider noch nicht vor. Ich gehe aber davon aus, dass die Arbeit daran noch vor dem 1. Januar abgeschlossen ist. Müssen Unternehmen, die den AEO beantragen wollen, auf externe Berater zurückgreifen? Einige Berater und Seminaranbieter wittern ein lukratives Betätigungsfeld. Es gibt aktuelle Angebote, nach denen die Kosten hierfür im fünfstelligen Bereich liegen. Von Seiten der Verwaltung möchten wir aber nicht, dass sich die Firmen beraten lassen müssen. Meines Erachtens kann ein Unternehmen den Aufwand eines Antrags auch aus eigener Kraft bewältigen. Werden bestehende Sicherheitszertifikate bei der Beantragung anerkannt? Der Antragsteller kann, sofern vorhanden, dem Antrag Sicherheitszertifikate beifügen, die im Antragsverfahren berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass wir die entsprechende Voraussetzung überhaupt nicht mehr prüfen, wenn ein Unternehmen etwa eine ISO-Norm hat. Andererseits ist kein Unternehmen gezwungen, für die Antragstellung ein solches Sicherheitszertifikat zu erwerben. Die Leitlinien der Europäischen Kommission nennen einige Vorteile für Unternehmen mit AEO-Status. Gibt es diese tatsächlich oder laufen die Vorteile ins Leere? Im Moment sind die Vorteile relativ knapp bemessen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der einzige Vorteil für einen AEO, dass er weniger kontrolliert wird. Allerdings ist die Beschauquote bei der Abfertigung ohnehin gering. Aber einen Vorteil wird es bezüglich nachträglicher Prüfungen geben. Da der AEO als besonders risikoarm eingestuft wird, kann es sein, dass der Zoll nicht mehr so oft ins Unternehmen kommt. Gibt es weitere Vorteile? Wenn man eine neue zollrechtliche Bewilligung beantragt, gelten die allgemeinen Voraussetzungen durch die AEO-Bewilligung bereits als erfüllt. Denn die Einhaltung der Zollvorschriften, ein zufriedenstellendes Buchführungssystem und Zahlungsfähigkeit hat man ja schon nachgewiesen. Ein weiterer Vorteil steht im Zusammenhang mit der Einführung von Vorabanmeldungen ab dem 1. Juli 2009. Ab diesem Zeitpunkt muss vor jeder Ein- und Ausfuhr von Waren in und aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft eine elektronische Vorabanmeldung abgegeben werden Bei dieser kann der AEO, sofern er zusätzlich zu den eben genannten Voraussetzungen die Sicherheitsstandards erfüllt, einen reduzierten Datensatz nutzen. Normale Zollbeteiligte müssen 23 Datensätze bei der Ausfuhr und 29 bei der Einfuhr melden. Der AEO hat nur 11 Datensätze bei der Ausfuhr und 13 bei der Einfuhr zu melden. Zusätzlich wird er, falls er aufgrund einer Risikoanalyse für eine Kontrolle ausgewählt wird, davon vorab informiert. Ein echter Vorteil wäre die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern. Die EG hat hierzu Gespräche mit den USA, Norwegen und der Schweiz aufgenommen. Der Abschluss von entsprechenden Abkommen ist jedoch noch in weiter Ferne. Das Interview führte VR-Redakteurin Kathrin Petersen
Interview: Wissenswertes zum AEO
Warum der so genannte AEO besonders die Speditions- und Transportbranche betrifft und was interessierte Unternehmen bei der Antragstellung beachten müssen, erklärt Annegret Rohloff vom Bundesfinanzministerium