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Gericht: Auch kurze Raucherpausen müssen „ausgestempelt“ werden

22.02.2008 15:46 Uhr

Auch kurze Zigarettenpausen von weniger als fünf Minuten müssen von Arbeitnehmern mit der Stechuhr erfasst werden.

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Frankfurt. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Donnerstag im Prozess zwischen einer Gärtnerin und einem Gartenbaubetrieb hingewiesen. Hält sich ein Mitarbeiter nicht an die entsprechenden Vorschriften, riskiert er nach Ansicht des Gerichts die Kündigung wegen Arbeitszeit-Betruges. Die langjährige Mitarbeiterin hatte mehrmals vor dem Gärtnereigebäude geraucht, ohne zuvor an die Stechuhr zu gehen. Vor Gericht argumentierte sie mit ihrer langjährigen Unternehmenszugehörigkeit und unklaren Regelungen im Betrieb. Sie musste jedoch zugeben, von der Geschäftsführung mehrfach in Betriebsversammlungen auf die „Stechpflicht“ bei kurzen Pausen hingewiesen worden zu sein. Laut Richterin kommt dieser Rechtslage besonders in Anbetracht des neuen Nichtraucherschutzgesetzes gesteigerte Bedeutung zu. Nach einem eindeutigen Hinweis der Geschäftsleitung brauche es deshalb auch keine Abmahnung mehr.

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