Paris. Ab 1. Juni muss bei Transporten innerhalb Frankreichs die dabei entstandene CO2-Belastung für die Gesamtheit der Gase mit Treibhauseffekt angezeigt und ausgewiesen werden. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich nur für das Transportgeschehen im Land selbst und nicht auch für Ausländer.
Geänderte Berechnungsgrundlage
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten können überdies bis zum 1. Juli 2019 ihre Schadstoffaufkommen wieder mit der Berechnungsmethode „Niveau 1“ kalkulieren, die auf vom Gesetzgeber vorgegebenen fiktiven, „theoretischen“ Werten basiert. Die Methode nach „Niveau 2“, die seit Juli 2016 für diese Betriebe galt, berechnet die CO2-Belastung demgegenüber nach echten Werten anhand der jeweiligen Fahrzeugflotte.
Dass den fraglichen Unternehmen jetzt das Kalkül nach fiktiven Werten gestattet ist – zumindest bis Sommer übernächsten Jahres –, wird von Kritikern als Rückschritt und Verzicht auf die an sich angestrebte Transparenz im Straßengütertransport bezüglich des CO2-Abbaus beklagt.
Alle Auslöser von Treibhauseffekten beachten
Das geänderte Dekret Nummer 2017-639 ist am 28. April im Gesetzblatt „Journal Officiel“ veröffentlicht worden. Es geht zurück auf den französischen Umweltgipfel „Grenelle II“ von 2010 und hat Gesetzeskraft seit 1. Oktober 2013. Neu dazu kommt jetzt die Verpflichtung, dass nunmehr alle derzeit bekannten Auslöser von Treibhauseffekten in die Berechnung mit einbezogen werden müssen – auch solche, die als Kühlgase bei Transporten mit kontrollierter Temperatur entweichen können.
Die ebenfalls neue Eingrenzung der Bestimmung auf innerfranzösische Transporte ist das Ergebnis der Kritik seitens zahlreicher Gewerbeorganisationen, darunter der International Chamber of Shipping (ICS) und der Association internationale du transport aérien (IATA). (jb)