Eine Maßnahme zur Unzeit
Die Maßnahmen zum EU-Mobilitätspaket sind in Summe eine Erleichterung. Doch eine Umsetzung in Zeiten einer Pandemie ist für die Akteure eine zusätzliche Belastung, weshalb eine Verschiebung in Erwägung gezogen werden sollte.
Das Mobilitätspaket zündet die nächste Stufe. Ab dem 2. Februar 2022 gelten die neuen Bestimmungen zur Entsendung. Bis dahin müssen die Mitgliedstaaten der Union die EU-Richtlinie 2020/1057 in nationales Recht umgesetzt haben.
Abweichungen auf nationaler Ebene sind faktisch nicht gestattet. Das neue Recht schafft einheitliche Regelungen für alle Unionsstaaten. Die haben identische Sachverhalte bisweilen durchaus unterschiedlich bewertet und behandelt. Hiernach gilt ein Kraftfahrer nicht als entsandt, wenn er bilaterale Beförderungen von Gütern durchführt. Dabei bedeutet nach der Richtlinie eine bilaterale Beförderung von Gütern die Verbringung von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags vom Niederlassungsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland oder umgekehrt von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Niederlassungsmitgliedstaat. Auch…