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Dieselpreisgleitklausel: Wie man sie ermittelt und nutzt

26.11.2007 13:50 Uhr
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Diesel wird immer teurer. (Foto: ddp)

Dieselzuschläge werden von Verladern oft nicht bezahlt. Abhilfe können so genannte Dieselpreisgleitklauseln bieten. Mit Musterbrief zum kostenlosen Download!

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Oft haben Transporteure ihr Frachtentgelt in Beschäftigungsverträgen für einen längeren Zeitraum festgeschrieben. Das hat Vor- und Nachteile. Steigen etwa unerwartet die Dieselkosten, können fest vereinbarte Entgelte riskant sein. Im Extremfall decken sie nicht die gestiegenen Kosten ab. Um das zu vermeiden, vereinbaren manche Betriebe mit ihren Kunden Dieselpreisgleitklauseln. Um eine solche Klausel zu ermitteln, schlägt Unternehmensberater Helmut Schlechter (SVG Siqum in Nürnberg) folgende Vorgehensweise vor. Im ersten Schritt sollte sich der Transporteur mit seinem Verlader auf einen festen Dieselpreisindex (DPI) einigen. Die notwendigen Dieseldaten liefern zum Beispiel der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und das Statistische Bundesamt. Auf Basis dieses Index sollte der Transporteur die Dieselpreisindex-Veränderung (DPI-V) errechnen. Ein Rechenbeispiel: Dieselpreisindex zum Stichtag Zeittpunkt A: 100,0 Dieselpreisindex zum Zeitpunkt B: 118,0 Jetzt wird der Indexwert B durch den Indexwert A geteilt und die Zahl 1 abgezogen. Das Ergebnis ist 0,18. Das bedeutet: Der Dieselpreis ist im betrachteten Zeitraum um 18 Prozent angsteigen. Steht der Anstieg des Dieselpreises im betrachteten Zeitraum fest, kann der Transportunternehmer nun im dritten Schritt seine notwendige Preisanpassung ermitteln. Schlechter schlägt vor: Der Unternehmer muss dafür nur den Anteil seiner individuellen Dieselkosten an seinen Gesamtkosten (so genannter Dieselkostenanteil, zum Beispiel 22,5 Prozent) mit der Dieselpreisindex-Veränderung (DPI-V) multiplizieren: Ermittelte Dieselpreisindex-Verändung = 18 Prozent Dieselkostenanteil: 22,5 Prozent. Rechnung: Dieselpreisindex-Veränderung mal Dieselkostenanteil = 0,18x0,225 = 0,0405 = 4,05 Prozent. Ergebnis: Um die Dieselmehrkosten aufzufangen, müsste der Betrieb seine Frachtpreise um 4,05 Prozent bei seinem Verlader anheben. Wichtig: Diese Dieselpreisgleitklausel sollte unbedingt schriftlich mit den Verladern vereinbart werden. Ein entsprechendes Musteranschreiben der SVG Siqum steht unten auf dieser Seite als pdf-Datei zum kostenlosen Download bereit. Mehr zum Thema Dieselpreise lesen Sie in der VerkehrsRundschau 47 vom 23. November 2007.

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