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Coronavirus-Einreiseverordnung: Das gilt für den Güterverkehr

21.01.2021 14:26 Uhr
Lkw-Fahrer, Coronatest, Einreise, Österreich
Auch Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr sind von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffen (Symbolfoto)
© Foto: Erwin Scherau/APA/picturedesk.com/dpa/picture alliance

Am 14. Januar ist die Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung in Kraft getreten. Davon ist auch der grenzüberschreitende Warentransport teilweise betroffen. Ein Überblick.

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München. Es ist kompliziert. Das ist die passende Beschreibung für die aktuell geltenden Corona-Regeln für Beschäftigte im Güterverkehr in Deutschland. Der Anlass dafür ist die verschärfte Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung. Sie besagt grundsätzlich: Jeder Bürger, der aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss seit dem 14. Januar spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er oder sie nicht mit dem Coronavirus infiziert ist.

Dabei werden drei Arten von Risikogebieten im Ausland unterschieden:

  • Gebiete, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde („normales“ Risikogebiet)
  • Hochinzidenz-Gebiete mit einer Inzidenz, die ein Mehrfaches über derjenigen von Deutschland liegt, mindestens aber 200 beträgt
  • Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, derzeit…
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