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Bundesrat gegen eine Lkw-Maut für 3,5-Tonner

08.07.2022 15:14 Uhr | Lesezeit: 5 min
Mautschild, Autobahn
Der Bundesrat hat gegen eine Ausweitung der Mautpflicht auf Lkw bis 3,5 Tonnen gestimmt
© Foto: Christian Ohde/Chromorange/picture-alliance

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Novelle des Lkw-Mautgesetzes gegen eine Bemautung der 3,5-Tonner-Lkw gestimmt – trotz des Appells eines Landesverkehrsministers.

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Der Bundesrat hat sich am Freitag, 8. Juli, gegen eine Ausweitung der Mautpflicht auf Lkw bis 3,5 Tonnen ausgesprochen. Anlass war die Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf für die Novelle des Mautgesetzes. (Die Stellungnahme finden Sie hier). Zuvor hatte der baden-württembergische Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) im Plenum eindringlich für eine Einbeziehung dieser Fahrzeugklasse geworben, als Grund nannte er eine „Versprinterung“ im Güterfernverkehr. Es widerspreche zum einen dem Gedanken des Energiesparens und der Verkehrsvermeidung, Ladung auf viele kleine Lkw aufzusplitten, zum anderen seien diese Fahrzeuge ohne Tempolimit und ohne verlässliche Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten unterwegs, was die Verkehrssicherheit gefährde. Mehr über Winfried Hermanns Forderung zu einer Maut lesen Sie hier.

Mautbefreiung für Lkw zum Kombinierten Verkehr

Der Bundesrat sprach sich außerdem dafür aus, in den Gesetzentwurf die Mautbefreiung für alle Lkw im Vor- und Nachlauf zum Kombinierten Verkehr bis 50 Kilometer Entfernung aufzunehmen – wie es im Ampel-Koalitionsvertrag versprochen worden sei. „Der Zu- und Ablauf per Lkw stellt im Vergleich zu den Transportkosten für den Schienentransport einen großen Kostenpunkt dar“, heißt es zur Begründung. Die Befreiung von der Lkw-Maut sei „hier deshalb dringend geboten und leistet einen wesentlichen Beitrag für die Verkehrswende und für einen nachhaltigen Güterverkehr.“

Zudem appelliert der Bundesrat mit Blick auf die Inflation an die Bundesregierung, innerhalb eines Jahres die Höhe des Infrastruktur-Mautanteils „mittels einer aktualisierten Kostenbetrachtung erneut zu überprüfen und gebührenrechtlich entsprechend des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips anzupassen“. Das Ende 2021 abgeschlossene Wegekostengutachten berücksichtige nicht die jüngsten Kostensteigerungen, so dass die Betrachtung für die Jahre 2023 bis 2027 bereits zum aktuellen Zeitpunkt überholt sein dürfte, heißt es aus der Länderkammer. (roe)

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