Bonn. Als Kartellamt könne man Bundesgesetze nicht aufheben. Das käme der Arbeit des Bundesverfassungsgerichtes gleich, sagte Zeise. Außerdem beruhe der vereinbarte Mindestlohn auf einer Absprache zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft. Auch hier habe man keine Handhabe. Der Briefzusteller PIN Group hatte in der vorigen Woche mitgeteilt, man habe beim Bundeskartellamt ein Eilverfahren gegen den Tarifvertrag zum Post-Mindestlohn beantragt. Nach Auffassung der PIN Group hat der zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste und der Gewerkschaft Verdi vereinbarte Tarifvertrag wettbewerbsverhindernde Wirkung. Daher müsse das Bundeskartellamt die gesetzliche Ausweitung des Vertrags auf die gesamte Branche über das Entsendegesetz untersagen.
Bundeskartellamt: Eingriff wegen Post-Mindestlohn ist nicht möglich
Das Bundeskartellamt sieht keine Möglichkeiten, gegen den Post-Mindestlohn einzugreifen. „Wir haben aus kartellrechtlicher Sicht keine Befugnisse“, sagte Kartellamtssprecher Markus Zeise am Freitag in Bonn und bestätigte damit einen Bericht der „Thüringer Allgemeinen“.