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Auch Zeitarbeitern steht Kurzarbeitergeld zu

31.07.2009 15:32 Uhr

Was 2005 nicht möglich war, macht eine Gesetzesänderung inzwischen möglich: Seit dem 1. Dezember 2008 können auch Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen Kurzarbeitergeld (Kug) bekommen

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Frankfurt am Main. Was 2005 nicht möglich war, macht eine Gesetzesänderung inzwischen möglich: Seit dem 1. Dezember 2008 können auch Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen Kurzarbeitergeld (Kug) bekommen. Darauf weist der in Frankfurt ansässige Personaldienstleister Manpower Deutschland hin. Voraussetzung sei, dass ein Kundenunternehmen für seine eigenen Stammmitarbeiter ebenfalls Kurzarbeit beantrage. Erreicht wurde diese für die Zeitarbeitsbranche neue Option durch eine entsprechende Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Mit dem „Kurzarbeitergeld plus“ sind rückwirkend zum 1. Juli 2009 aus Sicht der Unternehmen die Rahmenbedingungen für Anträge auf Kurzarbeit sogar noch einmal verbessert worden. Bis zum Frühjahr dieses Jahres war die Zahlung von Kurzarbeitergeld in der Zeitarbeitsbranche rechtlich unmöglich. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundessozialgericht in Kassel jüngst in einem Fall aus dem Jahr 2005 entschieden, damals sei zu Recht kein Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten einer Zeitarbeitsfirma bewilligt worden (AZ B7 AL 3/08 R). Wird für die Stammbelegschaft eines Kundenunternehmens Kurzarbeit eingeführt, können dort beschäftigte Zeitarbeiter ebenfalls kurzarbeiten. Sie müssen nicht abgemeldet werden. Den Kurzarbeitsantrag stellt das Zeitarbeitsunternehmen für seine Mitarbeiter. Die früher geltende Verpflichtung eines 100-prozentigen Arbeitsausfalls entfällt. Wie andere Arbeitgeber zahlt das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber den Beschäftigten in Kurzarbeit für die von ihnen tatsächlich geleistete Arbeitszeit Lohn und Gehalt. Die Agentur für Arbeit gleicht dem Zeitarbeitnehmer in der Phase der Kurzarbeit entstehende Einkommensverluste über das Kurzarbeitergeld teilweise aus. Den Unternehmen erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig vom siebten Monat des Kug-Bezugs an. Dies gilt rückwirkend seit dem 1. Juli für die ab dem 1. Januar 2009 beantragte Kurzarbeit. Dieses sogenannte „Kurzarbeitergeld plus“ ist bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt. (ak)

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