Mainz. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Nach dem Richterspruch gilt dies insbesondere, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter verboten hat, weiter für ihn tätig zu sein. Der Mitarbeiter habe dann das Recht zu Hause zu bleiben und dennoch den Lohn einzufordern (Az.: 9 Sa 1026/04). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Busfahrers gegen seinen Arbeitgeber statt. Der Kläger hatte insgesamt zwölf Monatsgehälter abzüglich des in dieser Zeit erhaltenen Arbeitslosengeldes verlangt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger gekündigt; das Arbeitsgericht hob später jedoch die Kündigung als nicht berechtigt auf. Obwohl der Kläger arbeitswillig war, legte der Unternehmer auf seine weitere Mitarbeit keinen Wert. Vor diesem Hintergrund sah das LAG den Arbeitgeber rechtlich im so genannten Annahmeverzug. In diesem Fall schulde er auch ohne Leistung des Mitarbeiters grundsätzlich den vollen Arbeitslohn.
Arbeitgeber muss bei unberechtigter Kündigung den Lohn nachzahlen
Ein Arbeitgeber muss bei einer unberechtigten Kündigung dem Mitarbeiter grundsätzlich den vollen Lohn nachzahlen.