Mainz. Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn ein Mitarbeiter wegen verschiedener Erkrankungen länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist (Urteil vom 8. Dezember 2006, Aktenzeichen: 3 Sa 585/06). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab, der mehr als sechs Wochen erkrankt und arbeitsunfähig war. Nach der ärztlichen Bescheinigung handelte es sich nicht um eine einzige Erkrankung, sondern im Verlauf der ersten sechs Wochen kam es beim Kläger zu einer neuen Erkrankung. Der Kläger meinte, der Sechs- Wochen-Zeitraum habe mit der neuen Krankheit erneut begonnen, so dass der Arbeitgeber über die gesetzlich vorgesehenen sechs Wochen hinaus zahlen müsse. Das LAG teilte diese Auffassung nicht und machte eine andere Rechnung auf. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers verlängere sich nicht, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine andere Erkrankung hinzutrete, sich die Erkrankungen also überschnitten.
Aktuelles Urteil: Arbeitgeber muss bei Krankheit höchstens sechs Wochen Lohn zahlen
Ein Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter im Krankheitsfall über den gesetzlichen Zeitraum von sechs Wochen hinaus keinen Lohn zahlen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.