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Wichtigste Punkte zum Hinweisgeberschutzgesetz

12.06.2023 14:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Gesetz Symbolbild
Am 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz vollständig in Kraft. Es beinhaltet unter anderem Vorgaben, die beim Einrichten und Betrieb einer internen Meldestelle zu beachten sind
© Foto: DNY59/ iStock

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit kommen bald neue Pflichten auf Unternehmen ab 50 Mitarbeitern zu. Die wichtigsten Punkte.

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Für wen bringt das Hinweisgeberschutzgesetz Pflichten mit sich?

Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.

Ab wann?

  • Ab dem 2. Juli für Unternehmen ab 250 Angestellten.
  • Ab dem 17. Dezember für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden

Worum geht es?

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Arbeitnehmer vor Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigung, Einschüchterung oder weniger Lohn schützen, wenn sie auf Verstöße im Unternehmen durch einen Hinweis aufmerksam machen wollen. Außerdem schützt das Gesetz Personen, auf die sich der Hinweis bezieht.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Laut Gesetz sind Meldungen über Verstöße geschützt, die strafbewehrt sind, zum Beispiel Diebstahl. Bei Meldungen über bußgeldbewährte Verstöße gilt: Diese müssen unter anderen dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit dienen. Ebenfalls fallen unter das Gesetz etwa Verstöße gegen Rechtsvorschriften der Verkehrssicherheit, zur Beförderung von Gefahrgut, Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz...

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