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VR-Rechtsblog zur Elektronischen AU: Müssen Arbeitnehmer sich noch selbst krank melden?

28.03.2024 08:15 Uhr | Lesezeit: 3 min
Elektronische AU auf einem Tablet
Rechtlich gesehen muss der Arbeitnehmer mit Inkrafttreten der neuen Regeln keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform mehr vorlegen
© Foto: Klaus Eppele/ AdobeStock

Zwar gilt die elektronische Krankschreibung schon eine Weile. Trotzdem tauchen in diesem Zusammenhang immer wieder Fragen auf. Gegebenenfalls müssen Unternehmen auch ihre Arbeitsverträge prüfen und anpassen.

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Seit Anfang 2023 ist die elektronische Krankmeldung bereits final durch den Gesetzgeber eingeführt. Seitdem herrscht häufig Verwirrung zwischen Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern im Hinblick darauf, wie die neuen Regelungen im Arbeitsalltag umzusetzen sind.

Ist der Mitarbeiter weiterhin dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform vorzulegen, wenn dies der Arbeitsvertrag vorsieht? Müssen Arbeitgeber sich zwingend einen Zugang zu Portalen einrichten, um auf elektronische Krankmeldungen zugreifen zu können? Und ist der Angestellte überhaupt noch verpflichtet, sich selbst krankzumelden?

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Krankenkassen die AU-Daten digitalisieren. Im Juni 2022 legte der Gesetzgeber bereits erste Grundsteine für ein neues, gestuftes Krankmeldeverfahren fest. Ärzte sind damit verpflichtet, sobald sie einen Arbeitnehmer krankschreiben, diese Information auf elektronischem Weg an die Krankenkassen weiterzuleiten. Dies gilt nur für Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, also gesetzlich krankenversicherte Patienten versorgen. Schreiben Privatärzte krank, bleibt es bei der AU in Papierform.

Welche Punkte Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun wissen sollten, erfahren Abonnenten im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den sie im Profiportal VRplus frei lesen können. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert dort, was die neue elektronische Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit sich bringt.

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