Frankfurt am Main. Werden Gesundheitsfragen in einem Formular nicht korrekt beantwortet, kann die Versicherung sich auch rückwirkend auf Leistungsfreiheit berufen. Darauf weist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Fall einer Frau hin, die einen Vertrag über eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Im entsprechenden Antragsformular hatte die Versicherung „Gesundheitsfragen“ abgefragt, darüber befand sich eine fettgedruckte Belehrung über die vorvertraglichen Anzeigepflichten sowie über die Rechtsfolgen einer Verletzung. Die Versicherungsnehmerin hatte aber nur eine Fehlsichtigkeit angegeben und verschwiegen, dass sie drei Jahre zuvor aufgrund eines Harnleiterleidens behandelt worden war.
Als sie zwei Monate nach Vertragsabschluss wegen eines Nierensteins behandelt wurde, erfuhr die Versicherung von der Vorerkrankung. Sie schloss daraufhin rückwirkend die Kostenübernahme für Erkrankungen aus, die im Zusammenhang mit der Vorerkrankung stehen, und verweigerte die Übernahme von 4000 Euro Behandlungskosten. Das Gericht gab der Versicherung Recht. Denn aus der Formulierung im Antragsformular ergibt sich für jeden Laien, dass die Versicherung anhand von Fragen eine Risikoabwägung vornehmen möchte und demzufolge diese wahrheitsgemäß zu beantworten sind. (ctw/ag)
Urteil vom 17.09.2015
Aktenzeichen: 12 U 172/13