Karlsruhe. Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sind gegeben, wenn der Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen nicht einhält oder verspätete Zahlungen nur unter dem Druck einer angedrohten Liefersperre vornimmt. Bei einer Anfechtung der Zahlungen im Insolvenzverfahren muss er die vereinnahmten Beträge zurückzahlen, weil gemäß Paragraf 133 Absatz 1 der Insolvenzordnung von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern ausgegangen werden muss. Dies gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn im weiteren Verlauf bis zur Insolvenzeröffnung die Forderungen des Anfechtungsgegners noch vollständig beglichen werden.
In diesem Fall berechnete der Gläubiger ab Herbst 2007 für erbrachte Leistungen insgesamt rund 120.000 Euro in verschiedenen Rechnungen. Der Schuldner glich diese ab Januar 2008 in unterschiedlichen Teilzahlungen aus, wobei er sich an selbst getätigte Zahlungszusagen nicht hielt und teilweise erst nach Drohung des Gläubigers, nicht mehr zu liefern, zahlte. So wurde auch mit Lieferungen im Jahr 2008 verfahren, im November 2008 waren alle Forderungen des Gläubigers ausgeglichen. Im Oktober 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht die von Januar bis November 2008 beglichenen Forderungen erfolgreich an, um eine ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. (ctw/ag)
Urteil vom 09.06.2016
Aktenzeichen IX ZR 174/15