Erfurt. Manche Arbeitsverträge enthalten Verfallsfristen, innerhalb derer Mitarbeiter bestimmte Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen müssen. Diese Verfallsfristen werden durch vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehemmt, erklärte kürzlich das Bundesarbeitsgericht. Das heißt, die Ansprüche bleiben derweil bestehen.
In dem Fall ging es um eine solche arbeitsvertragliche Verfallsfrist und die Parteien stritten über die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von 6387,52 Euro brutto sowie weitere 4671,88 Euro brutto als Vergütung von 182,25 Überstunden. Der betroffene Arbeitnehmer musste demnach seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig machen, ansonsten verfallen sie.
Der Mitarbeiter hatte seine Forderung nach der Vergütung form- und fristgerecht nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gestellt. Sein Chef lehnte diese ab, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei. Daraufhin verhandelten beide Parteien über einen außergerichtlichen Vergleich, was allerdings rund zwei Monate nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus dem Unternehmen scheiterte. Wiederum zwei Monate später erhob er Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, mit der er seine finanziellen Ansprüche weiterverfolgte.
Das zuständige Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die anschließende Berufung des Klägers wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurück. Die Gerichte argumentierten, die Ansprüche des Klägers seien verfallen, weil er sie nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht habe.
Der Mann ließ allerdings nicht locker. Das Bundesarbeitsgericht stellte anschließend klar, dass es nicht zu spät war. Die Zeit der ernsthaften Vergleichsverhandlungen durfte demnach nicht mit in die Berechnung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist mit einbezogen werden, erklärten die Erfurter Richter. Das gehe aus Paragraf 203 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hervor. (ctw/ag)
Urteil vom 20.06.2018
Aktenzeichen 5 AZR 262/17