Sankt Goar. Besteht der Auftrag darin, einen vorgelegten Schubleichter mit zu transportierender Ware zu beladen und erfolgt dies in den räumlichen Grenzen der Be- und Entladestation, liegt ein Umschlagvertrag und kein Frachtvertrag zugrunde. Dies gilt auch, wenn das Binnenschiff zwischendurch bewegt wird. Darauf wies das Amtsgericht Sankt Goar hin. Dort ging es um einen Schiffsunfall und die Frage, wer dafür haftet.
Zur Konstellation: Das Unternehmen H hatte das Unternehmen U, das eine Verladeanlage im Hansa-Hafen in Magdeburg betreibt, damit beauftragt, Wasserbausteine zu verladen. H hatte dafür einen Schubleichter zur Verfügung gestellt, der dem Unternehmen K gehörte. K hatte das Binnenschiff zu U gebracht, es dort festgemacht und sich mit dem Schubboot von der Verladestelle entfernt. Beim anschließenden Beladen war der Schubleichter ohne Schubboot geringfügig von U bewegt worden, um das Beladen zu ermöglichen. Während dieser Beladepause sanken Schiff und Ladung. K hatte daraufhin Schadensersatz verlangt und sich darauf gestützt, dass ein Frachtvertrag gemäß Paragraf 407 des Handelsgesetzbuchs zustande gekommen sei, der zu einer verschuldensunabhängigen Haftung von U und dem Baggerführer B führen würde.
Dem widersprach das Gericht. Seitens U habe die reine Beladung des Binnenschiffs geschuldet. Das gefälligkeitshalber erfolgte Bewegen des Schubleichters führe nicht dazu, dass er zum Frachtgut werde. Die Gefälligkeit bestand darin, dass das Schubboot sich entfernen konnte und anderweitig arbeiten konnte. Es blieb in diesem Fall dabei, dass allein die Steine das Frachtgut waren. Insofern sei der Umschlagsvertrag rechtlich als Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte und nicht als Frachtvertrag zu qualifizieren. (ctw/ag)
Urteil vom 08.10.2015
Aktenzeichen 4 C 10/14 BSch