Aschaffenburg. Wird für eine Paketzustellungen von dem Auftragnehmer des Versenders ein Dieselzuschlag erhoben, so hat der Subunternehmer Anspruch auf Weiterleitung des Zuschlags, sofern dies vertraglich vereinbart worden ist. Eine Spedition verlangte von den Versendern von Paketen einen Dieselzuschlag. Der ihrerseits mit der Zustellung beauftragte Frachtführer verlangte die Weiterleitung des Zuschlags an ihn. Grundsätzlich könnte er
dies auch, jedoch bedarf es hierfür einer klaren vertraglichen Regelung.
In diesem Vertrag muss festgelegt werden, in welcher Höhe dieser Zuschlag an den Subunternehmer weitergeleitet werden muss. Ist dies in dem Vertrag zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer nicht geregelt, so ist in dem vereinbarten Stückpreis für die Beförderung und Zustellung der Pakete der Zuschlag als mit enthalten zu behandeln. In dem entschiedenen Fall hatte der Subunternehmer mit der Spedition seine Verträge in dem fraglichen Zeitraum neu abgeschlossen. In diesen fehlte eine solche ausdrücklich Regelung, sodass er leer ausging. (ctw)
Landgericht Aschaffenburg
Urteil vom 25.04.2012
Aktenzeichen 1 HK O 98/11