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Urteil: Postfachadresse genügt nicht für Vorsteuerabzug

22.02.2016 16:44 Uhr
Urteil: Postfachadresse genügt nicht für Vorsteuerabzug
Wer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Vorsteuer abziehen will, muss die Unternehmensanschrift richtig angeben
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Der Bundesfinanzhof hat die Regelungen für die beim Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben verschärft.

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München. Wenn ein Unternehmen bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung einen Vorsteuerabzug geltend machen will, muss es eine ordnungsgemäße Rechnung stellen. Dazu gehört die Angabe der Adresse des tatsächlichen Unternehmenssitzes. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Eine reine Postadresse genügt demnach nicht. Die Richter erteilten damit etwa der Angabe eines Postfaches oder einer Großkundenadresse, an der es keine wirtschaftlichen Aktivitäten gibt, eine Absage.

In dem dort verhandelten Fall hatte eine GmbH die Adresse des von ihm beauftragten Buchhaltungsbüros angegeben. Die tatsächlichen Geschäftsaktivitäten fanden jedoch von einem anderen Ort aus statt. Damit verletzte die GmbH die Anforderung des Paragrafen 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes zur vollständigen Anschrift. Deshalb durfte sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Vorgaben der gesetzlichen Regelung seien genau einzuhalten, stellten die Bundesrichter klar. (ctw/ag)

Urteil vom 22.07.2015
Aktenzeichen V R 23/14

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