Düsseldorf. Übergibt der Absender ein Gut an den Frachtführer, kann der Frachtführer davon ausgehen, dass er darüber auch verfügen darf. Wird der Frachtlohn nicht gezahlt, darf er zur Sicherung seiner Entgeltansprüche von seinem Pfandrecht Gebrauch machen und das Gut verkaufen - selbst wenn der Versender rechtlich nicht mehr existiert. Denn der Frachtführer hat laut Paragraf 441 des Handelsgesetzbuchs für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. Das betonte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der Frachtführer war in dem verhandelten Fall von einer GmbH beauftragt worden, einen Umzug abzuwickeln. Das Umzugsgut wurde von der GmbH übergeben, der Umzug aber nicht durchgeführt, sondern die Sachen wurden eingelagert. Der Frachtführer verlor eine Zahlungsklage auf Erstattung der Lagerkosten gegen den Eigentümer des Umzugsguts, weil dieser nicht Auftraggeber war. Die GmbH war zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden. Also verkaufte der Frachtführer das eingelagerte Umzugsgut. (ctw)
Urteil vom 10.09.2012
Aktenzeichen: I-3 VA 4/12