Luxemburg. Wer nachgemachte Werke in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union importiert, deren Originalvorlagen urheberrechtlich dort geschützt sind, macht sich strafbar. So urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Ein deutscher Spediteur war im Auftrag eines Kunden nach Italien gefahren, um dort Einrichtungsgegenstände im Bauhaus-Stil abzuholen, die zwar nicht in Italien, aber in Deutschland urheberrechtlich geschützt waren.
Der Spediteur bezahlte den Kaufpreis für den Auftraggeber und lieferte die Ware bei ihm ab. Zwar war der Kunde bereits in Italien Eigentümer der Ware geworden, er konnte aber erst in Deutschland hierüber verfügen. Da der Spediteur dem Auftraggeber ermöglichte, die Kopien zu verbreiten, machte er sich der Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung strafbar. (ctw)
Urteil vom 21.06.2012
Aktenzeichen C-5/11