Erfurt. Eine Kündigungsfrist von drei Jahren ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unzumutbar. Sie schränke die berufliche Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern unangemessen ein, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber ebenfalls an die lange Frist gebunden sei, ehe er sich von einem Arbeitnehmer trennen kann. Die Richter sprachen von einer „unangemessen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben“.
Im konkreten Fall aus Sachsen wollte eine Spedition Fachleute in ihrer Leipziger Niederlassung möglichst lange an sich binden. Mit einem Speditionskaufmann schloss sie eine Zusatzvereinbarung, mit der die Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre verlängert wurde. Gleichzeitig zahlte der Spediteur ein höheres Monatsgehalt.
Nachdem sich der Speditionskaufmann durch ein spezielles Computerprogramm von seinem Arbeitgeber überwacht fühlte, kündigte er. Dagegen klagte die Spedition und pochte auf die dreijährige Kündigungsfrist – vergebens. Wie das Landesarbeitsgericht in Sachsen wies der sechste Senat des BAG die Klage ab. Der Nachteil für den Arbeitnehmer durch die lange Frist sei auch nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen worden, erklärten die Bundesrichter. (dpa)
Urteil vom 26. Oktober 2017
Aktenzeichen 6 AZR 158/16
martin