Karlsruhe. Nach Paragraf 2 Absatz 2 Satz 5 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer möglich, wenn die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugeht. Allerdings ist die Kündigung des Versicherungsvertrages unwirksam, wenn sie auf einer nach Paragraf 3 Absatz BetrAVG unzulässigen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin.
Ein Arbeitgeber hatte in diesem Fall im Jahr 1994 für den Arbeitnehmer eine Lebensversicherung als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer wurde unwiderruflich als Bezugsberechtigter bestimmt, als Versicherungsablauf wurde November 2017 vereinbart. Da der Arbeitnehmer langjährig erkrankt war, bat er um Auszahlung der Versicherungssumme, woraufhin der Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärte. Kurz darauf kündigte der Arbeitnehmer fristlos, weshalb die Versicherung die Auszahlung verweigerte.
Zwar lässt das BetrAVG eine Auszahlung zu. Voraussetzung ist aber, dass die Kündigung erklärt wird, während das Arbeitsverhältnis noch besteht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann sie nur dadurch unwirksam werden, dass eine unzulässige Abfindungsvereinbarung getroffen wird. Ob dies der Fall war, muss noch geklärt werden. (ctw/ag)
Urteil vom 08.06.2016
Aktenzeichen IV ZR 346/15