Berlin. Paketlieferungen bleiben trotz des höheren Aufkommens in der Corona-Krise an Sonn- und Feiertagen verboten. Das teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Dienstag mit. Damit wurden Eilanträge von mehreren privaten KEP-Dienstleistern abgewiesen.
Die Dienste hatten laut Gericht eine Ausnahmeregelung für die Ostertage beim Landesamt für Arbeits- und Gesundheitsschutz beantragt. Sie argumentierten mit dem hohen Paketaufkommen und einem hohen Krankenstand. Ausnahmslos stauten sich die unerledigten Zustellungen, die nicht zeitnah abgebaut werden könnten. Die Behörde lehnte ab.
Das Gericht sah dies nicht anders. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürften Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, begründete es seine Entscheidung. Ausnahmen seien nur vorgesehen, um etwa einen unverhältnismäßigen Schaden zu vermeiden. Die Antragsteller hätten aber nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Ausnahme schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten.
Zudem gebe es trotz der Coronavirus-Pandemie keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (dpa/ag)
Beschluss vom 9. April 2020
Aktenzeichen: VG 4 L 132/20 u.a
Heinrich