Mannheim. Während eines Großraumtransports in Deutschland muss stets eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit die Klage eines litauischen Transportunternehmens in zwei Instanzen gegen eine entsprechende Auflage abgewiesen.
Das in Vilnius ansässige Unternehmen führt regelmäßig Großraumtransporte durch, für die sie in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) benötigt. 2016 wurde ihr die beantragte Dauer-Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen in der gesamten Bundesrepublik erteilt.
Die Stadt Friedrichshafen als Genehmigungsbehörde fügte der Ausnahmegenehmigung jedoch verschiedene Auflagen bei, darunter auch die streitige „Sprachauflage". Zur Begründung hieß es, bei einer Dauererlaubnis für das gesamte deutsche Straßennetz könne es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen, die eine Konversation in deutscher Sprache mit der Polizei oder anderen Behörden erforderlich mache. Zum Beispiel bei Umleitungen oder Unfällen.
Rudimentäre Sprachkenntnisse sind Sicherheitsrisiko
Die Klägerin hat die Sprachauflage vor Gericht angefochten und dagegen unter anderem vorgebracht: Ihre Transporte würden die genehmigungsfrei vorgesehenen Maximalmaße nur unerheblich überschreiten, weshalb es schon an einer Gefahrenlage fehle. Die Sprachauflage sei außerdem zu unbestimmt, da Polizeibeamte bei Kontrollen häufig überzogene Anforderungen an die Sprachkompetenz stellen würden. Die Auflage diene letztlich allein dazu, den Einsatz von ausländischen Fahrern zu verhindern.
Das VGH hielt die Sprachauflage allerdings für rechtens. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der StVO und sei auch hinreichend bestimmt. Mit Blick auf Großraumtransporte sei eine Person der deutschen Sprache mächtig, wenn mit ihr eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen möglich ist. Soweit die Polizei die Sprachauflage bei Kontrollen im Einzelfall falsch auslege, seien daran anknüpfende Maßnahmen rechtlich überprüfbar. Die Sprachauflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Bloß rudimentäre Sprachkenntnisse seien zum Schutz der Verkehrssicherheit nicht ausreichend. (ag)
Urteil vom 05.05.2018
Aktenzeichen: 10 S 1801/17