Erfurt. Wenn die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell wahrnehmen und sich in der Freistellungsphase befinden, nicht mehr an Tariferhöhungen teilhaben, ist die zulässig. Laut dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt benachteiligt dies nicht teilteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter, der sich vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 in Altersteilzeit im Blockmodell befand und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 30. Juni 2015 nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) und des Tarifvertrags zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV). Anlässlich einer Tariferhöhung hatte er geklagt, weil sein Entgelt nicht erhöht worden war.
Damit hatte er vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zwar dürfen Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt werden. Hier wurde ihm aber Entgelt gezahlt, das er in der Zeit vor der Freistellung bereits erarbeitet hatte. Zu diesem Zeitpunkt gab es die Tariferhöhung noch nicht. Damit lag aus sich der Richter keine Benachteiligung vor, so dass er von der Tariferhöhung ausgenommen werden konnte. (ctw/ag)
Urteil vom 19.01.2016
Aktenzeichen 9 AZR 564/14